... lieber spät als nie. Laut meiner Kenntnis trifft laut Gesetzestext folgendes zu:
Die Zulassung- / Ordnungsbehörden und die Polizei sind NUR dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn nachweisslich ein oder mehrere Teile am KFZ als gestohlen gemeldet sind oder beim Erlöschen der Betriebserlaubnis - und damit ein Fahren ohne gültige Zulassung - aufgrund möglicher unzulässiger Veränderungen am Fahrzeug. Zur gutachterlichen Feststellung (Beweissicherung) kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Dabei reicht ein begründeter Verdacht, den die Beamten ggf. bei einer Gerichtsverhandlung darlegen müssen, aus.
Wenn das Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufweisst (defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen, nicht funktionierende Lichtanlage) kann die Polizei nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde lediglich den Betrieb des Fahrzeuges vorübergehend untersagen.
Bei allen anderen vermeidlichen Mängeln ist grundsätzlich § 2 ASOG anzuwenden, d.h. bei einer nicht funktionierenden Hupe oder einer angeblich zu lauten Auspuffanlage müßte die Polizei nach § 17 STVZO einen Mängelbericht ausstellen, der dann in einer angemessenen Frist (ca.1-2wochen) zu überprüfen ist.
Die Beschlagnahmung auf Grund geringer oder vermeidbarer Mängel steht im Gegensatz zu den im § 2ASOG angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dies gilt auch für individuelle Fahrzeuge bei denen beispielweise typengeprüfte Anbauteile oder Motoren anderer Leistung eingebaut worden sind (mit ABE, EBE, Eintragung, ...) , denn ein von einem amtlich anerkanten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 STVZO abgenomenes Fahrzeug, welches von der Zullasungsbehörde eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere) und eine Bestandsberechtigung aufweist, darf nicht aus irgendwelchen Gründen oder mit vorgeschobener Verkersunsicherheit beschlagnahmt oder sichergestellt und eingezogen werden.
Wurde das Fahrzeug bereits beschlagnahmt oder sichergestellt, ist zu prüfen ob dies rechtmässig geschehen ist und ob die Polizei nach
§ 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, so haftet die Polizei nach § 992 BGB wegen unerlaubter Handlung.
Angemerkt sei noch, dass man bei wiederholter, maßlos übertriebener Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug nach § 1004 BGB zum Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen kann.
Der nette Abschlepper kommt also wenn:
"Verstoß gegen das Pflichtvrsicherungsgesetz vorliegt"
Wenn das Fzg. nicht mehr versichert ist, weil die Prämie nicht gezahlt wurde. Ergo, Möp ist nicht versichert, somit wird es stillgelegt somit Weiterfahrt verboten und auch kein zulässiges Parken auf öffentlichem Straßen mehr möglich. Entweder man schiebt das Ding auf Privatgelände oder es wird zwangsweise abgeschleppt und auf einem Verwahrplatz gestellt.
"Verstoß gegen die Fahrerlaubnisverordnung vorliegt"
Man hat nicht die richtige Fahrerlaubnis für das Fzg., zB. weil es entdrosselt ist, mehr Hubraum und / oder Leistung besitzt.
Weiterfahrt verboten, da das Fzg. aber "in Ordnung ist", bleibt es da, wo es gerade ist. Ist aber dort keine Parkmöglichkeit, weil die mitten im Wald passierte, was dann ?! Polizei will und kann, Fahrzeugführer darf nicht fahren, es bleibt nur der Abschlepper.
"Erlöschen der Betriebserlaubnis vorliegt"
Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis besteht auch kein Versicherungsschutz, somit hat das Fzg. nichts mehr auf der öffentlichen Straße verloren, also Abschlepper.
Da die Polizei aber oftmals nicht entscheiden kann (mangels fachlicher Kenntnisse), ob die BE erloschen ist oder nicht, bleibt bei "begründeten Verdachtsmomenten" die rechtlich einwandfreie Sicherstellung (keine Stilllegung), also Abschlepper, Zwangsbegutachtung beim örtlichen Überwachungsverein. Ist am Fzg. alles zulässig, dann war der Spass kostenfrei, wars nicht in Ordnung, dann trägt der Halter die gesamten Sicherstellungskosten wie Abschlepper, Gutachen, ... der Fahrer bekommt eine Anzeige wegen "Fahren mit einem Fahrzeug ohne BE".
Man darf natürlich rechtlich einer Sicherstellung widersprechen, allerdings folgt dann mit absoluter Sicherheit die Beschlagnahmung des Fahrzeugs, Fahrzeug wird abgeschleppt und auf den Verwahrplatz gebracht. Nach einer Beschlagnahmung muss allerdings ein Richter innerhalb von 3 Arbeitstagen über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung entscheiden und bisher sind fast immer alle Entscheidungen zu Gunsten der Polizei ausgefallen. Somit entscheidet der Richter über die Richtigkeit der Sicherstellung und das Fahrzeug wird per Gerichtsbeschluss einer Zwangsbegutachtung zugeführt.
Merke: Die Sicherstellung gehört nach der Strafprozess-Ordnung zur Beweismittelsicherung.
Wird der Sicherstellung widersprochen, sieht man sich meist einer Beschlagnahmung gegenüber, kann dann aber vor Gericht dem Richter versuchen klar zu machen, dass die Sicherstellung unbegründet war und bekommt das Fahrzeug zurück, wenn einem der Richter Glauben schenkt und der Staatsanwalt keinen Widerspruch gegen das Urteil einlegt.
Apropos, der liebe Rollenprüfstand: Mit mobilen Leistungsprüfständen wird eine Schnellkontrolle gemacht. Dieser Anfangsverdacht reicht auch zu einer Sicherstellung bereits aus. Weigert man sich, dann kommt wer ? Natürlich, der Abschlepper

. Diese Schnellkontrollen dienen vorrangig nur dem schnelleren Entscheid über leistungsgesteigert oder nicht, etwa vergleichbar mit einem Alko-Schnelltest (der putzige Pustekasten mit den bunten Lichtchen, der so toll piept). Kann man verweigern, aber dann geht es zum Revier für eine Blutabnahme.
Also, der Schnelltest ist nur ein Nachweis zur Bestätigung des Anfangsverdachtes oder eben nicht. Dieser Test (auch der auf der kleinen Rolle) ist nicht gerichtsverwertbar, das ist nur ein Gutachten durch einen "amtlich anerkannten Sachverständigen einer akkreditierten Prüforganisation", auch aaSaP genannt (TÜV in den alten Bundesländern und die Dekra in den neuen Bundesländern).
Unterm Strich, zu einer Fahrzeugkontrolle ist die Polizei jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des Fzg., versucht sofort Euren Rechtsbeistand zu erreichen. Bemüht Euch auf jeden Fall um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Fzg - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Beweissicherung erspart oft Ärger und untergeschobene Vorwürfe. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten kann so auch belegt werden und zu einer späteren Dienstaufsichtsbeschwerde beitragen.