Die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" (FeV) enthält u.a. einen Abschnitt "V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften" und darin einen § 76 "Übergangsrecht". Dort heißt es: "Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1.
...
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
...
c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
So.
>>>klickstumich<<<Schwieriger wird jetzt, nachzuweisen, welche Bestimmungen in der DDR galten. Nach den mir vorliegenden Erkenntnissen greift hier die 3.DB zur StVZO -Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fahrzeugen - vom 28.Mai 1982 in der Fassung der 5. DB vom 20. März 1987 (GBl. I Nr. 10 S.123), in deren Anlage 2 unter b) "Sonstige Begriffsbestimmungen" als erstes Kleinkrafträder wie folgt definiert werden:"Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und Fahrräder mit Hilfsmotoren."
Das zu belegen, wirst Du Dich wohl in die Deutsche Bücherei nach Leipzig bemühen oder einen Anwalt Deines Vertrauens losschicken müssen, wobei der Anwalt nicht unbedingt billiger als eine Fahrt nach Leipzig sein dürfte.