Re: WARNUNG vor "eBay- ABE"(KRIPO)
Mach Dir zwar Sorgen, aber nicht zu viele. Wie gesagt, es wurde von Richtern und Staatsanwälten unabhängig voneinander festgestellt, dass eine Beschuldigung gemäß Â§ 275 i.V. m. § 276 a StGB zumindest für die alten DDR-Betriebserlaubnisse überhaupt nicht haltbar ist. Die Gültigkeit dieser DDR-Kärtchen ist in der Verkehrsanschauung nicht gesichert und gesetzlich in § 50 III FZV zur Gänze nicht fixiert.
Druck Dir doch das hier oben genannte Urteil einfach aus und gib es Deinem Anwalt oder der Polizei.
Besonders zu beachten ist hier der Umstand, dass sich Staatsanwalt Burger und Richter Dr. Cantzler einig sind, dass es sich bei den DDR-ABE-Kärtchen überhaupt nicht um amtliche Ausweise gemäß Â§ 276 a StGB ( = öffentliche Urkunden mit voller Beweiswirkung) handelt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Richter Dr. Cantzler ist nicht irgendein Richter, sondern - wie im Internet steht - auch Strafrichter am Landgericht Hof, also einem höheren Gericht. Außerdem hat gerade er ein Buch ( Dissertation:„Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben“ ISBN: 3-8265-9725-7 ) verfasst, dass genau diesen Themenkreis ( Abgrenzung öffentlicher und privatrechtlicher Urkunden aus strafrechtlicher Sicht) mitumfasst. Sogar der Bundesgerichtshof stützt sich auf seine rechtswissenschaftlichen Erkenntnisse - so zum Beispiel im Urteil :BGH 2 StR 486/03.
Im StGB-Kommentar ( Schönke/Schröder, 27.Auflage, 2006, S.2394 - Beitrag von Cramer/Heine - wird konstatiert, dass ein Vertrauen in die Beweiskraft einer Urkunde für DDR- Bescheinigungen generell nicht gilt. Es besteht keine Echtheitsvermutung gemäß Â§ 437 ZPO, was aber für die Anwendbarkeit des § 276 a StGB wiederum notwendig wäre. (Übereinstimmend dazu auch: Niewerth NJW 73,1219). DDR- Bescheinigungen verdienen nicht denselben Rechtsschutz wie bundesdeutsche Urkunden. Deshalb unterliegen sie auch nicht dem besonderen Schutzzweck des 276 a StGB - Sieber, Ulrich in: Juristenzeitung 1995,S. 766 f. Dies trifft für die hier gegenständlichen umso mehr zu, da diese ABE-Kärtchen bereits zu DDR-Zeiten per Gesetz- keinerlei Ausweisfunktion hatten - dazu § 10 Absatz 4, Satz 2 der STVZO der DDR).
Trotzdem sollte eins klar bleiben: Das Ausfüllen einer solchen ABE ist wohl Urkundenfälschung, wenn man dem Rechtsverkehr damit täuschen möchte.Das Verkaufen von Kopien als Originale ist außerdem wohl Betrug.