Folgen, wenn "Menschentransport" im Kofferraum

  • Zitat

    StVO § 21 Personenbeförderung:

    (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.


    Tatbestand Nr. 107.2 - EUR 25,-

    Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt.

    Tatbestand Nr. 108 - EUR 50,- und 3 Punkte

    Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt.

    Des weiteren gilt das mit der "Ladefläche" NUR für LKWs!!!

  • Kumepls von mir sind mal in som kleinen Hyundai zu 11 gefahren.... ohne rücksitzbank und haben dabei noch auf der AB den Tacho weit über den Rand gedreht ( Tacho geht bis 180 )

    S50 - Drag Bar - Blau/Orange - Klappfußrasten

    Passat 3bg 1.9 TDI 175 ps, AP Gewinde, SAT 8x19", Schwarzes dach, Leder/alcantare, oem schwarze scheinwerfer,

  • § 21 StVO Personenbeförderung

    (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.

    Vergleiche dazu aber:

    § 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelme

    (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
    1.
    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
    2.
    Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
    3.
    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
    4.
    Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
    5.
    das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
    6.
    Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

    Kommentierung zu Absatz 1:

    Beachte die Hinweise des BMVBS zur Gurtanlegepflicht in VkBl. 86, 508.
    Für welche Fzg Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus §35a StVZO i.V.m. den Übergangsvorschriften hierzu in §72 Abs. 2 StVZO.
    Die Zahl der Personen, die zulässig in einem PKW mitfahren dürfen, wird nur durch das zGG und die zulässige Achslast des Fzg sowie §23 Abs. 1 StVO, nicht durch die Zahl der im Fzg-Schein eingetragenen Sitzplätze begrenzt. Dementsprechend können sich mehr Personen im Fahrzeug befinden, als Gurte vorhanden sind.

    Quelle: Polizei-Fachhandbuch; Verlag deutsche Polizeiliteratur; Bu 8-2 Seite 88

    Durch diesen Widerspruch würde ich zur Spezialität des 21er bezüglich der Personenbeförderung tendieren.
    Dirk wie siehst du das?? Als Facharzt. :)

    Der vorstehende Artikel stellt keine Rechtsauskunft nach § 1 Rechtsberatungsgesetz dar, und ist lediglich die persönliche Meinung des Autors.

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