Kennzeichen,wo MUSS es hängen bzw. wo darf es nicht hin.

  • Hallo!

    Klar ist das man das Kennzeichen sehen muss. Derzeit habe ich es mit Hilfe von Riffelblech unter meinem Rücklicht hängen. Ist aber nicht so der Renner. Möchte es ganz gerne weiter unten haben.
    Neben dem Rad am bzw. in der Nähe des Achsbolzen befestigt wäre cool.

    Ist das erlaubt?

    MfG manuel!

  • Nein, ist nicht erlaubt. Es sei denn du lässt es eintragen, sonst no way!

    FC Erzgebirge Aue - Die Macht aus dem Lößnitztal!

    Skoda Octavia Combi 1.9 TDI

  • hey

    Wobei viele Plasten es so haben und es die Halter auch ohne ERlaubnis zu kaufen gibt? Wo ist eigentlich der Serienmäßige Halter bei Simson?(SR)

    MfG Manuel

  • auf dem schutzblech hinten also ziemlich weit unten.

    naja kaufen kann man alles, nur ob man es nutzen/besitzen darf ist die andere frage :wink:

    krosser sagte : "und wozu polieren wenn man naturchrom hat?"

    mein weinroter rollerkiller __70 4k__

  • Re: hey

    Zitat von Hypnoticworld

    Wo ist eigentlich der Serienmäßige Halter bei Simson?(SR)

    MfG Manuel

    Die Originalen DD-Modelle haben garkeinen, gab ja keine Kennzeichen :P

    Nach der Wende waren sie mit einem Blechstreiefen unterm Rücklicht besfestig, mit zwei Schrauben am Schutzblech festgemacht oder bei den neuen Schutzblechen auch unterm Rücklicht.

  • ich habs am der einen gepäckträgerstrebe,die in der ein "loch" ist....ist das erlaubt?

    "unterbrich deinen gegner nie,wenn er dabei ist einen fehler zu machen"
    Napoleon Bonaparte

  • ich glaube nicht, weil es beleuchtet sein muss. Könntest dir höchstens beim Louis sone Beleuchtung kaufen und eintragen lassen.
    Bei mir siehts so aus:
    [Blockierte Grafik: http://img469.imageshack.us/img469/3722/img08423qb.jpg] ziemlich beschissen, ich weiß,aber da kommt später noch ein anderes Rücklicht ran, was ich dann direkt hinter die Sitzbank mach. Dann kann das Nummernschild direkt an Schutzblech geschraubt werden.
    MfG Bart

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

    (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.

    (1a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.

    (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

    (3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

    (4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.

    (5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.

  • in der "mopped" (zeitschrift) war ma n beiterag dazu, man kann das nummernschild auf die seite verlegen, muss einegtargenw erden, wurde schon gesagt und da stand das es nicht beleuchtet sein muss (ich versuch den text am rauszusuchen)!!

    hab meins auch an der seite (jetzt nur noch an einer bude, hab ja eine verkauft.... :cry: )


  • das ist doch eindeutig!

    meins hängt links neben dem "gebäck"-träger an nem baumarkt-winkel, der an der schraube befestigt ist, mit der sich das ding zusammenklappen lässt. ist auch von rechts "in einem winkel von 45°" zu sehen...

    [edit]

    ...ich mach doch keine löcher in mein schönes schutzblech! :crazy: die karre ist bj 76, damit quasi n oldtimer, und löcher waren damals nicht vorgesehen...

    [/edit]

    leise...

    IST S.C.H.E.I.S.S.E.!!
    Simson und IFA Freunde Berlin/Brandenburg

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