Re: Wiederbelebung einer Legende !!! MZ TS 150
Zitat von SchwarkiNa dann werde ich bei den normalen Glühbirnen bleiben. Bloß mal ne Frage zu den Nieren Spiegeln. Sind die denn zulässig im Straßenverkehr????
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... K:MEWAX:IT
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Die alten auf jeden Fall, ob die nachgebauten geprüft wurden, kann ich nicht sagen. Ich denke mal nicht, weil das wahrscheinlich zu teuer werden würde, aber letztenendlich juckt das keinen.
Das sind doch auch die Spiegel, die an der RT 125 /3 dran waren oder? Ich bräuchte auch noch einen linken in gutem Erhaltungszustand. Wenn da Kratzer drauf sind, lassen die sich schleifen und wieder polieren oder ist das Metall beschichtet?
Falls dich die Vorschriften interessieren
ZitatAlles anzeigenBAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN ZUR ERTEILUNG DER BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Alle Rückspiegel müssen einstellbar sein.
1.2. Die spiegelnde Fläche der Rückspiegel muß in ein Gehäuse eingefaßt sein, das an seinem Rand an allen Stellen und in allen Richtungen einen Wert "c" von mindestens 2,5 mm aufweisen muß. Ragt die spiegelnde Fläche über das Gehäuse hinaus, so muß der Abrundungsradius "c" auf dem das Gehäuse überragenden Umfang mindestens 2,5 mm sein, und die spiegelnde Fläche muß in das Gehäuse zurückweichen, wenn auf die am weitesten über das Gehäuse hinausragende Stelle eine Kraft von 50 N in waagerechter Richtung annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgebracht wird.
1.3. Ist der Rückspiegel auf einer ebenen Fläche angebracht, müssen sämtliche Teile des Rückspiegels in allen Einstellungen des Rückspiegels sowie sämtliche nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.2 am Fahrzeug verbleibenden Teile, die unter statischen Bedingungen von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser im Falle von Innenspiegeln und 100 mm Durchmesser im Falle von Außenspiegeln berührt werden können, einen Abrundungsradius "c" von mindestens 2,5 mm haben.
1.3.1. Die Ränder von Befestigungslöchern oder -vertiefungen, deren Durchmesser oder größte Diagonale weniger als 12 mm beträgt, brauchen den Anforderungen des Abschnitts 1.3 nicht zu entsprechen, wenn ihre Kanten gebrochen sind.
1.4. Die Einrichtung zur Befestigung des Rückspiegels am Fahrzeug muß so beschaffen sein, daß ein Zylinder mit einem Radius von 50 mm, dessen Achse die (oder eine der) Drehachse(n) ist, die das Umklappen des Rückspiegels im Falle eines Aufpralls in der gewünschten Richtung ermöglicht (ermöglichen), die Befestigungsfläche der Einrichtung zumindest teilweise schneidet.
1.5. Bei Außenspiegeln gelten die Bestimmungen für die in den Abschnitten 1.2 und 1.3 erwähnten Teile nicht, wenn sie aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger oder gleich 60 Shore A bestehen.
1.6. Bei Innenspiegeln gelten für Teile aus Werkstoffen mit einer Härte von weniger als 50 Shore A, die auf starren Teilen montiert sind, die Bestimmungen der Abschnitte 1.2 und 1.3 nur für diese Teile.
2. ABMESSUNGEN
2.1. Innenspiegel (Gruppe I)
Die Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen es ermöglichen, auf ihr ein Rechteck mit den Seitenlängen 40 mm und "a" zu beschreiben.
a = 150 mm × >NUM>1 >DEN>1 + >NUM>1 000 >DEN>r
2.2. Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm² ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist;
2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.
2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als 150 mm ist;
2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird.3. SPIEGELNDE FLÄCHE UND REFLEXIONSGRADE
3.1. Die spiegelnde Fläche eines Rückspiegels muß konvex sein.
3.2. Der Wert "r" darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten:
3.2.1. 1 200 mm für Innenspiegel (Gruppe I);
3.2.2. der Mittelwert "r" der Krümmungsradien, gemessen auf der spiegelnden Fläche, darf für Rückspiegel der Gruppe L nicht kleiner als 1 000 mm und nicht größer als 1 500 mm sein.
3.3. Der nach dem Verfahren in Anlage 1 zu diesem Anhang gemessene normale Reflexionsgrad darf 40 % nicht unterschreiten. Bei spiegelnden Flächen mit zwei Stellungen ("Tag" und "Nacht") müssen in der Tag-Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkannt werden können. Der normale Reflexionsgrad in der Nacht-Stellung darf nicht niedriger als 4 % sein.
3.4. Die spiegelnde Fläche muß die in Abschnitt 3.3 vorgeschriebenen Eigenschaften auch nach längerer Benutzung bei schlechtem Wetter behalten.