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Re: Sozius alkoholisiert
Der Sozius muss sich lediglich noch aus eigener Kraft festhalten können...
In diesem Sinne:
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Re: Sozius alkoholisiert
Rüschtüsch, solange der Sozius durch sein Verhalten niemanden gefährdet, ist alles in Butter.
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Re: Sozius alkoholisiert
Vorallem wirst du dich üüüüberhaupt nicht verantwortlich fühlen wenn er runterfällt und sich sonstwas bricht^^ /Ironieoff
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Re: Sozius alkoholisiert
eehm wie ist das eigentlich wieviel darf der fahrer drinne haben und ab wann ?
mit ab wann meine ich nach führerschein aushändigung klasse m ?mfg
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Re: Sozius alkoholisiert
Das ist so geregelt, dass du in deiner Probezeit keine alkoholischen Getränke zu dir genommen haben darfst vor Fahrtantritt. (Das heißt nicht, dass du nicht z.B. 0,1 Promille haben darfst, weil du Schnapspralinen gegessen hast)
Solltest du unter 21 sein, aber aus der Probezeit raus, gilt das Alkoholverbot trotzdem.Dein Beispiel mit Klasse M: Du hast zwar dann (noch) keine Probezeit, aber wenn du unter 21 bist, ist Alkoholverbot angesagt.
Meintest du das?
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nüscht

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Re: Sozius alkoholisiert
also auch da ich keine probezeit habe bei m darf ich erst über 21 was trinken oder ?
mfg
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Re: Sozius alkoholisiert
Solchen Spinnern wie dir sollte man den Führerschein gleich wieder wegnehmen!
Wer schon nur daran denkt, zu trinken und zu fahren, gehört meiner Meinung nicht auf die Straße

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Re: Sozius alkoholisiert
-Probezeit oder unter 21 Jahre -> 0,0 o/oo
-von 0,5 bis 1,1 (KfZ) -> Ordnungswidrigkeit 500 bis 1000 € + Fahrverbot
-ab 1,1 o/oo (KfZ) oder 1,6 o/oo (Fahrrad) -> in der Hand des RichtersUnd zu dem Sachverhalt:
Schlimm, dass die Polizisten nicht wussten, was zu tun ist. Die sollten mal wieder ab auf die Schulbank.
Wie ich oben schon geschrieben habe, kann der Sozius so viel haben, wie er will. Jedoch darf er den Fahrer in keiner Art und Weise beeinträchtigen. Ich schätze aber mal so, dass das ab vll 0,5 o/oo losgeht wo er torkelt.
Passiert nichts, wird nichts geahndet und Pusten/Blutentnahme ist nicht durchführbar (wozu auch?)
Wird die Fahrweise aber beeinträchtigt, oder es kommt zum Unfall, greift hier §315c StGB und dann ist eine Blutprobenentnahme erforderlich. Auch mit Zwang durchführbar.
Das war mal kurz ein kleiner rechtlicher Abriss.
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