Geht es dir nun um den Paragraf ...
Nein, es geht um das rein praktische: das Weglassen der Wetterschutzbleche tangiert meines Erachtens weder BE noch StVZO; alle Werte in der BE bleiben unverändert und die Bleche benötigen keine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung nach §22 bzw. §22a. Durch das Weglassen der Bleche könnte eine Gefährdung entstehen, die man entsprechend entschärft und sich durch ein zusätzlich mitgeführtes Gutachten bescheinigen lässt. Also §19.2.2 - soweit zu meinen Vorstellungen.
Der Mensch von der Prüforganisation meinte, dass die bestehende BE nicht für das Fahrzeug gilt - es muss also eine neue ausgestellt werden - also §21.1. Dafür wären z.B. Geräuschmessung, Leistungsmessung, Abgasmessung etc. notwendig. Alle Werte der neuen BE müssen praktisch durch Gutachten nachgewiesen werden. Daher auch die hohen Kosten.
Das ganze dürfte wie das Hornberger Schießen ausgehen - wenn in der neuen BE die gleichen Werte wie in der alten drinstehen, dürfte sich die Zulassungstelle quer stellen - die BE gibts ja schon, da stellen wir keine neue aus.
Und falls jetzt jemand behauptet, die Werte würden sich ändern - einfach mal prüfen: die reale Außenbreite stimmt bei keinem PKW mit den Werten aus der BE überein, die Leistung ist eine Mindestangabe, die bei leistungsstärkeren Fahrzeugen durchaus um knapp 60PS überschritten wird (
bei 24:55) - die Werte in der BE sind Werte eines Musters, das dem realen Fahrzeg mehr oder weniger gleicht - die Fahrzeuge im Straßenverkehr, die tatsächlich eine eigene Zulassung haben, kann man wohl an einer Hand abzählen, der Rest hat das alles 'geerbt'. Schon bei mir stehen am Fahrzeug 68kg, in der BE 70kg. Also alles nur orientierende Größen...
Gruß Bobbin