• Darauf wurdest du allerdings schon von Anfang an hin hingewiesen.


    Ja nee, is klar. "Na weil der halt nicht entspricht so ganz ohne der Verkleidung." :wallknocking:

    Was ist denn nun: hat das Möppel keine BE (obwohl ich eine habe)? Welcher Teil der BE wird denn nun nicht mehr erfüllt? (§21)
    Exklusiv oder hat das Möppel eine BE, aber die wäre erloschen: weil wegen Gefährdung oder so? (§19)

    Das Geilste: die BE verliert ihr Erlöschen, wenn ich die Bleche ranschraube - sie "entlischt" :cheers:

    Und Leute, die ihr Geld damit verdienen, danach zu fragen, ist zwecklos - is wie wenn Du in der Werkstatt fragst, ob das Auto kaputt ist und die das reparieren können: immer :D 8) :hammer:

  • Die Betriebserlaubnis wurde für ein Vollständiges Fahrzeug erteilt und nicht nur für nen Haufen Einzelteile.
    Baust du zum Beispiel die Scheinwerfer ab ("die sehen ja doof aus") wird die Betriebserlaubnis nicht mehr erfüllt und ist somit erloschen.

    Durch das weglassen der Verkleidung veränderst du definitiv die Emmisionen des Fahrzeugs und musst es eintragen lassen. Die Reifen Abdeckung ist auch nicht mehr ordnungsgemäß gegeben. So einfach ist das.


  • Das Geilste: die BE verliert ihr Erlöschen, wenn ich die Bleche ranschraube - sie "entlischt" :cheers:


    Ich weiß nicht was daran das geilste sein soll :rolleyes:


    Was ist denn nun: hat das Möppel keine BE (obwohl ich eine habe)? Welcher Teil der BE wird denn nun nicht mehr erfüllt? (§21)
    Exklusiv oder hat das Möppel eine BE, aber die wäre erloschen: weil wegen Gefährdung oder so? (§19)

    Das eine BE erlischt oder diese durch Umbauten erlöschen kann, setzt nun mal voraus das ein BE überhaupt gibt oder etwa nicht ?
    Der Punkt ist nun mal das das Moped ohne Verkleidung nicht mehr seiner BE entspricht und somit ist diese automatisch erloschen ist, wie bei den meisten technischen Veränderungen auch der Fall ist zb. bei anderen Felgen/Reifen, anderen Lenker,
    andere oder Veränderungen an der Luftfilter/Ansauganlage sowie Auspuffanlage, Umbau auf Scheibenbremse, M500 Motor in die S50 usw. Die technischen Veränderungen müssen halt begutachten/abgenommen damit diese in die Papiere eingetragen werden und damit das Fahrzeuge wieder eine gültige BE hat.
    Ist die Verkleidung dran entspricht ja der BE, so einfach ist das.

    Und wie Elektrozwiebel schon schreibt ohne Verkleidung ist die Radabdeckung nicht gewährleistet, auch die Fahr- und Außengeräusche (db) verändern sich, ohne Verkleidung können durch Ecken und Kanten eine Gefährdung für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmen entstehen usw., usw.

  • Aber wenn der Prüfer deine Mopete ohne die Anbauteile nach 21er prüfen und abnehmen würde, warum lässt du das dann nicht machen? Ist das deutlich teurer? Siehst du irgendwelche anderen Probleme? Meine Umbauten wurden nahezu alle nach Paragraph 21 abgenommen, das ist doch nur ein Unterschied auf den Zetteln die du im Anschluss bekommst.


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  • Den Eindruck habe ich nicht: §19 bedeutet Änderungsabnahme mit relativ geringen Kosten, §21 ist Komplettabnahme im deutlich 4stelligen Bereich; dort wird das Fahrzeug behandelt, als hätte es sowas noch nie gegeben. Der alternativ angefragte Dienst hat das gleich abgelehnt wegen Mangel an Leuten und Gerät: da muss so ein Zylinder am Fahrzeug entlanggeschwenkt werden und alles, was er berührt, darf bestimmte Radien nicht unterschreiten usw.

    Was oben beide falsch geschrieben haben, ist die Änderung von Abgas oder Geräusch: dort ist eine Verschlechterung für den Verlust der BE gesetzlich festgeschrieben, nicht die bloße Änderung. Das bedeutet aber, dass es Referenzwerte geben muss, die vorher dokumentiert sind. In der aktuellen BE steht aber nichts drin.

    Für eine Änderungsabnahme ist daher keine Leistungsmessung notwendig, da man keine geeigneten Referenzwerte hat. Für die Vollabnahme muss aber die Leistungs- und Emmissionsmessung gemacht werden, damit man die Werte in die neue BE eintragen kann - und die Beschränkung auf 45km/h ist sehr wahrscheinlich.

    Das Ganze ist natürlich Hörensagen - wie man lernt, gibts viel Halbwissen in der Welt, und Meinungen ändern sich gelegentlich. Was der eine für normentreu hält, findet der nächste kriminell ... ich hab auf das Ganze keinen Bock - muss die Prozedur aber trotzdem durchmachen, nur mit einem anderen Fahrzeg. Aber da lohnt es sich eher ...

    Gruß Bobbin


  • Also §19. Und nicht §21.


    Nein in deinen Fall halt nicht nach § 19.


    Was oben beide falsch geschrieben haben, ist die Änderung von Abgas oder Geräusch: dort ist eine Verschlechterung für den Verlust der BE gesetzlich festgeschrieben,


    Hä ?
    Es wurde doch ua. erwähnt, das sich das Abgasverhalten sowie Fahr- und Außengeräusche verändern, wodurch die BE erlischt.


  • Nein in deinen Fall halt nicht nach § 19.


    Wenn Du erlöschen schreibst, ist es doch klar §19.


    Hä ?
    Es wurde doch ua. erwähnt, das sich das Abgasverhalten sowie Fahr- und Außengeräusche verändern, wodurch die BE erlischt.


    Du wiederholst den Fehler. Oben steht, was daran falsch ist. Verstehendes Lesen ist nicht so Deine Stärke?! :crazy:

    Zurück zum Blech: der Lack muss ab - und legt schönste Roststrukturen frei, die sich unter dem intakten Lack gebildet haben. Eine Fehlstelle reicht, dann wandert es wie Adern unterm Lack.


  • Wenn Du erlöschen schreibst, ist es doch klar §19.

    Geht es dir nun um den Paragraf der sagt das die BE erlöschen ist oder von dem ich rede, wie und nach was fürn Paragraf der Umbau gegebenenfalls abgenommen werden kann ?

    Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 geht nur vereinfacht gesagt, bei Ab/Abbau von Teilen die selber eine Teilegenehmigung haben.
    Bei Anbau von Teilen mit Teilegutachten erlischt nicht zwangsläufig die BE.
    Es kann dir nur passieren das bei eine Kontrolle, wenn die ändern nicht abgenommen sind, einen Mängelschein gibt oder wenns dicke kommt, die Rennleitung die BE einzieht.
    Ist ja in deinen Fall nicht zutreffend.

    Für alles andere ist eine "Begutachtung zur Erlangung eine Betriebserlaubnis" nach §21 zuständig, wie halt bei deinen Umbau.

  • 21er Abnahme hast du ja schon wenn du eine Rad-Reifenkombination fahren willst, für die es kein Gutachten gibt.
    Das mit den Vierstelligen Beträgen denkst du dir doch aus. Nicht mal mein auf E-Antrieb und andere Bremse umgebauter Saab hat letztes Jahr die 700€ geknackt und da war wirklich überall alles Mögliche umgebaut.

    Aber grundsätzlich darfst du natürlich machen was du möchtest. Wäre der Prüfer willens, würde ich an deiner Stelle den 21er Weg gehen.
    Schöne Grüße


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  • Geht es dir nun um den Paragraf ...

    Nein, es geht um das rein praktische: das Weglassen der Wetterschutzbleche tangiert meines Erachtens weder BE noch StVZO; alle Werte in der BE bleiben unverändert und die Bleche benötigen keine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung nach §22 bzw. §22a. Durch das Weglassen der Bleche könnte eine Gefährdung entstehen, die man entsprechend entschärft und sich durch ein zusätzlich mitgeführtes Gutachten bescheinigen lässt. Also §19.2.2 - soweit zu meinen Vorstellungen.

    Der Mensch von der Prüforganisation meinte, dass die bestehende BE nicht für das Fahrzeug gilt - es muss also eine neue ausgestellt werden - also §21.1. Dafür wären z.B. Geräuschmessung, Leistungsmessung, Abgasmessung etc. notwendig. Alle Werte der neuen BE müssen praktisch durch Gutachten nachgewiesen werden. Daher auch die hohen Kosten.

    Das ganze dürfte wie das Hornberger Schießen ausgehen - wenn in der neuen BE die gleichen Werte wie in der alten drinstehen, dürfte sich die Zulassungstelle quer stellen - die BE gibts ja schon, da stellen wir keine neue aus.

    Und falls jetzt jemand behauptet, die Werte würden sich ändern - einfach mal prüfen: die reale Außenbreite stimmt bei keinem PKW mit den Werten aus der BE überein, die Leistung ist eine Mindestangabe, die bei leistungsstärkeren Fahrzeugen durchaus um knapp 60PS überschritten wird (

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    bei 24:55) - die Werte in der BE sind Werte eines Musters, das dem realen Fahrzeg mehr oder weniger gleicht - die Fahrzeuge im Straßenverkehr, die tatsächlich eine eigene Zulassung haben, kann man wohl an einer Hand abzählen, der Rest hat das alles 'geerbt'. Schon bei mir stehen am Fahrzeug 68kg, in der BE 70kg. Also alles nur orientierende Größen...

    Gruß Bobbin


  • Das mit den Vierstelligen Beträgen denkst du dir doch aus.

    Nö, Zitat des Menschen der Prüforganisation. Dann hab ich mit seinem Chef telefoniert, dem Bilder geschickt. Dann wollte er das Möppel life sehen. Angesichts der Prüfdichte hier hätt ich hinfahren können, aber das hätte er wohl nicht lustig gefunden ... ich habs dabei belassen, zumal ich mir von Anfang an Plan B offengehalten habe. Wir haben hier ne gute Lackiererei, da macht mir auch das andere Freude - und für den Wiederverkauf ist es allemal besser.

    Gruß Bobbin


  • Nein, es geht um das rein praktische: das Weglassen der Wetterschutzbleche tangiert meines Erachtens weder BE noch StVZO; alle Werte in der BE bleiben unverändert und die Bleche benötigen keine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung nach §22 bzw. §22a. Durch das Weglassen der Bleche könnte eine Gefährdung entstehen, die man entsprechend entschärft und sich durch ein zusätzlich mitgeführtes Gutachten bescheinigen lässt. Also §19.2.2 - soweit zu meinen Vorstellungen.

    "tangiert meines Erachtens weder BE noch StVZO"
    Entspricht nun aber nicht der Realität

    Wie schon geschrieben, Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 gehen nur vereinfacht gesagt, bei Ab/Abbau von Teilen die selber eine eigene Teilegenehmigung haben.
    Haben die Vierkleidungsteile eine eigene Teilegenehmigung ? - Nein, also nichts mit Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3
    "Durch das Weglassen der Bleche könnte eine Gefährdung entstehen, die man entsprechend entschärft und sich durch ein zusätzlich mitgeführtes Gutachten bescheinigen lässt."
    Gibt es Anbauteile mit entsprechender Teilegenehmigung die hier zur entschärft dienen ? Nein, also auch nichts mit Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3
    Somit ist eine "Begutachtung zur Erlangung eine Betriebserlaubnis" nach §21 nötig.

    Zitat aus der StVZO §19 Abs. 2
    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Geräuschverhalten verändert sich aber auch noch durch weglassen der Vierkleidungsteile.......


  • "tangiert meines Erachtens weder BE noch StVZO"
    Entspricht nun aber nicht der Realität


    Nun, sprich - welche Paragraphen, welche Nummer in der BE?! Fakten bitte, keine laschen Behauptungen!


    Wie schon geschrieben, Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 gehen nur vereinfacht gesagt, bei Ab/Abbau von Teilen die selber eine eigene Teilegenehmigung haben.


    Wo steht das im Gesetz?!


    Zitat aus der StVZO §19 Abs. 2
    ...
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Geräuschverhalten verändert sich aber auch noch durch weglassen der Vierkleidungsteile.......


    Richtig zitiert, falsch wiedergegeben: finde den Fehler.

    Im Übrigen - die BE hatte ich ja gepostet: wie groß müsste denn der Messwert sein, damit sich das Geräuschverhalten gegenüber der Original-BE verschlechtert?

    Irgendwie müssten wir uns schon intellektuell auf einer Ebene treffen, damit die Diskussion zielführend wird <_<

    Gruß Bobbin


  • Nun, sprich - welche Paragraphen, welche Nummer in der BE?! Fakten bitte, keine laschen Behauptungen!


    Wo steht das im Gesetz?!

    Im Bezug auf §19 Abs.3 brauchst nur mal lesen was auf der Rückseite eines HU Berichts von der Dekra steht.

    Die BE/ Registrierschein, also das was du mitführen musst,
    Ist ein kleiner Auszug, die KTA-BE umfasst den Aktenordner.
    Kannst ja mal anfragen ob sie dir eine Kopie erstellen, damit du es nachlesen kannst, das die Verkleidung Bestandteil ist, die dB- Werte usw.

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