• find ich dann auch ne gerechtfertigt,ich hätt erstma gesagt: oh das hab ich garnich gemerkt das das kaputt is,danke das sies mir sagen und haätts lampenkästchen ausgepackt...dann sind die meist zufrieden,wensse weiter suchen und finden is nat.schlecht

    „Es gibt viele Narren, die so tun, als wären sie gescheit. Warum sollte ein Gescheiter nicht so tun dürfen, als wäre er ein Narr?“ Salvador Dali

  • mal ne kleine frage, auf dem bußgeldbescheid steht bremslicht strahlt dauerhaft licht ab, dazu der §53 StVZO

    so weder im dekrabericht noch in dem zettel den ich bei der beschlagnahme bekommen habe steht etwas dazu, desweiteren ist es auch eine unwahre behauptung.


    also woher kommt das? klingt für mich irgendwie aus den fingern gesaugt oder nicht?

    Zitat von Petsen

    Unklar? Jo, mir ist bisher schleierhaft, wie du es mit deiner sozialen Inkompetenz geschafft hast, ein halbwegs zufriedenes Leben zuführen. Tust du doch, oder?

  • möglicvh oder falsch verstanden,einspruch is hier sinnvoll wenn du sicher bist das es nirgends anders steht...anonsten wenn du nich sicher bist mach nix,wirds nich rausreißen und verfahrenskosten könnent euer werden

    „Es gibt viele Narren, die so tun, als wären sie gescheit. Warum sollte ein Gescheiter nicht so tun dürfen, als wäre er ein Narr?“ Salvador Dali

  • steht nirgends anders habs nochmal überprüft, und wenns nicht im dekrabericht steht können die das nicht behaupten oder?

    Zitat von Petsen

    Unklar? Jo, mir ist bisher schleierhaft, wie du es mit deiner sozialen Inkompetenz geschafft hast, ein halbwegs zufriedenes Leben zuführen. Tust du doch, oder?

  • naja, ich werd donnerstag zur bußgeldstelle fahrn, einspruch bringt nix, habe wiegesagt keinen rechtsschutz

    Zitat von Petsen

    Unklar? Jo, mir ist bisher schleierhaft, wie du es mit deiner sozialen Inkompetenz geschafft hast, ein halbwegs zufriedenes Leben zuführen. Tust du doch, oder?

  • Zitat von [nix

    Viper]...einspruch bringt nix, habe wiegesagt keinen rechtsschutz

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Ich würde mir nichts einfach so anhängen lassen.

    Gruß Franz

    hier steht die Signatur 8-)

  • ist den ihr gutes recht, ein fahrzeug ohne licht und bremse muss ausm verkehr und die Sitzbank muss eben fest sein ,da haben dievoll recht, tut mir für dich leid, aber ein zwei mängel kann man übersehen aber gleich alles ist zu derb

    Lieber gut gelaufen als schlecht Plasteroller gefahren!
    s50 mit s51Motor@Stino 60 mit gekürztem Krümmer
    6volt E-Zündung
    Alten geilen Tank
    Lt Luffi@â la Abzugshaube
    75km/h falls sie mal läuft

  • ... lieber spät als nie. Laut meiner Kenntnis trifft laut Gesetzestext folgendes zu:


    Die Zulassung- / Ordnungsbehörden und die Polizei sind NUR dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn nachweisslich ein oder mehrere Teile am KFZ als gestohlen gemeldet sind oder beim Erlöschen der Betriebserlaubnis - und damit ein Fahren ohne gültige Zulassung - aufgrund möglicher unzulässiger Veränderungen am Fahrzeug. Zur gutachterlichen Feststellung (Beweissicherung) kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Dabei reicht ein begründeter Verdacht, den die Beamten ggf. bei einer Gerichtsverhandlung darlegen müssen, aus.

    Wenn das Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufweisst (defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen, nicht funktionierende Lichtanlage) kann die Polizei nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde lediglich den Betrieb des Fahrzeuges vorübergehend untersagen.
    Bei allen anderen vermeidlichen Mängeln ist grundsätzlich § 2 ASOG anzuwenden, d.h. bei einer nicht funktionierenden Hupe oder einer angeblich zu lauten Auspuffanlage müßte die Polizei nach § 17 STVZO einen Mängelbericht ausstellen, der dann in einer angemessenen Frist (ca.1-2wochen) zu überprüfen ist.
    Die Beschlagnahmung auf Grund geringer oder vermeidbarer Mängel steht im Gegensatz zu den im § 2ASOG angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Dies gilt auch für individuelle Fahrzeuge bei denen beispielweise typengeprüfte Anbauteile oder Motoren anderer Leistung eingebaut worden sind (mit ABE, EBE, Eintragung, ...) , denn ein von einem amtlich anerkanten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 STVZO abgenomenes Fahrzeug, welches von der Zullasungsbehörde eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere) und eine Bestandsberechtigung aufweist, darf nicht aus irgendwelchen Gründen oder mit vorgeschobener Verkersunsicherheit beschlagnahmt oder sichergestellt und eingezogen werden.
    Wurde das Fahrzeug bereits beschlagnahmt oder sichergestellt, ist zu prüfen ob dies rechtmässig geschehen ist und ob die Polizei nach
    § 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, so haftet die Polizei nach § 992 BGB wegen unerlaubter Handlung.
    Angemerkt sei noch, dass man bei wiederholter, maßlos übertriebener Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug nach § 1004 BGB zum Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen kann.

    Der nette Abschlepper kommt also wenn:

    "Verstoß gegen das Pflichtvrsicherungsgesetz vorliegt"
    Wenn das Fzg. nicht mehr versichert ist, weil die Prämie nicht gezahlt wurde. Ergo, Möp ist nicht versichert, somit wird es stillgelegt somit Weiterfahrt verboten und auch kein zulässiges Parken auf öffentlichem Straßen mehr möglich. Entweder man schiebt das Ding auf Privatgelände oder es wird zwangsweise abgeschleppt und auf einem Verwahrplatz gestellt.

    "Verstoß gegen die Fahrerlaubnisverordnung vorliegt"
    Man hat nicht die richtige Fahrerlaubnis für das Fzg., zB. weil es entdrosselt ist, mehr Hubraum und / oder Leistung besitzt.
    Weiterfahrt verboten, da das Fzg. aber "in Ordnung ist", bleibt es da, wo es gerade ist. Ist aber dort keine Parkmöglichkeit, weil die mitten im Wald passierte, was dann ?! Polizei will und kann, Fahrzeugführer darf nicht fahren, es bleibt nur der Abschlepper.

    "Erlöschen der Betriebserlaubnis vorliegt"
    Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis besteht auch kein Versicherungsschutz, somit hat das Fzg. nichts mehr auf der öffentlichen Straße verloren, also Abschlepper.
    Da die Polizei aber oftmals nicht entscheiden kann (mangels fachlicher Kenntnisse), ob die BE erloschen ist oder nicht, bleibt bei "begründeten Verdachtsmomenten" die rechtlich einwandfreie Sicherstellung (keine Stilllegung), also Abschlepper, Zwangsbegutachtung beim örtlichen Überwachungsverein. Ist am Fzg. alles zulässig, dann war der Spass kostenfrei, wars nicht in Ordnung, dann trägt der Halter die gesamten Sicherstellungskosten wie Abschlepper, Gutachen, ... der Fahrer bekommt eine Anzeige wegen "Fahren mit einem Fahrzeug ohne BE".

    Man darf natürlich rechtlich einer Sicherstellung widersprechen, allerdings folgt dann mit absoluter Sicherheit die Beschlagnahmung des Fahrzeugs, Fahrzeug wird abgeschleppt und auf den Verwahrplatz gebracht. Nach einer Beschlagnahmung muss allerdings ein Richter innerhalb von 3 Arbeitstagen über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung entscheiden und bisher sind fast immer alle Entscheidungen zu Gunsten der Polizei ausgefallen. Somit entscheidet der Richter über die Richtigkeit der Sicherstellung und das Fahrzeug wird per Gerichtsbeschluss einer Zwangsbegutachtung zugeführt.


    Merke: Die Sicherstellung gehört nach der Strafprozess-Ordnung zur Beweismittelsicherung.
    Wird der Sicherstellung widersprochen, sieht man sich meist einer Beschlagnahmung gegenüber, kann dann aber vor Gericht dem Richter versuchen klar zu machen, dass die Sicherstellung unbegründet war und bekommt das Fahrzeug zurück, wenn einem der Richter Glauben schenkt und der Staatsanwalt keinen Widerspruch gegen das Urteil einlegt.

    Apropos, der liebe Rollenprüfstand: Mit mobilen Leistungsprüfständen wird eine Schnellkontrolle gemacht. Dieser Anfangsverdacht reicht auch zu einer Sicherstellung bereits aus. Weigert man sich, dann kommt wer ? Natürlich, der Abschlepper :mrgreen: . Diese Schnellkontrollen dienen vorrangig nur dem schnelleren Entscheid über leistungsgesteigert oder nicht, etwa vergleichbar mit einem Alko-Schnelltest (der putzige Pustekasten mit den bunten Lichtchen, der so toll piept). Kann man verweigern, aber dann geht es zum Revier für eine Blutabnahme.

    Also, der Schnelltest ist nur ein Nachweis zur Bestätigung des Anfangsverdachtes oder eben nicht. Dieser Test (auch der auf der kleinen Rolle) ist nicht gerichtsverwertbar, das ist nur ein Gutachten durch einen "amtlich anerkannten Sachverständigen einer akkreditierten Prüforganisation", auch aaSaP genannt (TÜV in den alten Bundesländern und die Dekra in den neuen Bundesländern).


    Unterm Strich, zu einer Fahrzeugkontrolle ist die Polizei jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber Eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des Fzg., versucht sofort Euren Rechtsbeistand zu erreichen. Bemüht Euch auf jeden Fall um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Fzg - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Beweissicherung erspart oft Ärger und untergeschobene Vorwürfe. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten kann so auch belegt werden und zu einer späteren Dienstaufsichtsbeschwerde beitragen.

  • ich würd da wiederspruch einlegen. man kann auch ohne anwalt vor gericht gehen, oder wenn du im ADAC bist kannst du einen ADAC Anwalt zur kostenlosen Erstberatung heran ziehen. hab ich gemacht. der ist zwar nunja nicht so interessiert, weil er vermuten wird, dass er damit kein geld macht, aber er kann nützliche tips geben und nachschauen wo deine chancen liegen und was vermieden werden sollte. diese leute können wenigstens schonmal ne einschätzung geben. meiner war kein megawunder an hilfe, aber ich denke es hat etwas gebracht bei meiner aussage vor gericht. selbst wenn das verfahren nicht eingestellt werden sollte kann der richter auch vom bußgeldkatalog abweichen... zu deinen Gunsten oder Ungunsten.

    des weiteren werden die polizeibeamten als zeugen dort geladen und du bist auch berechtigt ihnen fragen zu stellen und deren aussage zu wiederlegen. du darfst auch zeugen laden, die du vorher beim gericht angibst, die deine aussage untermauern. ich würd auf jeden fall schriftlich wiederspruch einlegen und schauen was sie meinen. wenn dann ne ladung vom amtsgericht kommt solltest du das vorbereiten und hin gehen.

    ich mein es ist deine entscheidung und die möglichkeit von mehrkosten, oder sogar mehrstrafe (wovon wir aber nicht ausgehen, dennoch währe es technisch möglich) ist in der Luft.
    Ich halte es aber lieber so:
    Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren!

    "Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart." - Curt Goetz

  • nachdem mir mehrere anwälte sagten es ist aussichtslos hab ich mich mit der bußgeldstelle auf eine ratenzahlung geeinigt, fürn widerspruch usw. ist es jetzt schon zu spät

    Zitat von Petsen

    Unklar? Jo, mir ist bisher schleierhaft, wie du es mit deiner sozialen Inkompetenz geschafft hast, ein halbwegs zufriedenes Leben zuführen. Tust du doch, oder?

  • sowie ich das hier sehe hattes du einen schlechten Tag, und bist von Anfang an mit den Bullen auf Konfrontationskurs gegangen. Vielleicht hättest du den Spruch mit dem "eingreifen in die Grundrechte " einfach sein lassen sollen. Dann wärste du wahrscheinlich mit einem Verwarnungsgeld davon gekommen.
    Ich kann die Bullen schon verstehen wenn sie manchmal härter durchgreifen als vielleicht nötig, die müssen sich auch vieles anhören.

    Grüße aus dem Saarland

    Simson SR50
    Baujahr 1988
    noch in Originalzustand

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