• also habs mal aus nem anderen thread raus gesucht

    § 76 Übergangsrecht

    Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

    § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)

    Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei.

    § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle )

    Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

    § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

    gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

    § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)

    Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

    § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

    Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

    § 6 Abs. 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)

    Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

    § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E (Kraftomnibusse)

    Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klassen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, entsprechende Dienstkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse D oder D1 des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie des Katastrophenschutzes, zu führen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingungen erteilt werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten.

    § 6 Abs. 1 zu Klasse M

    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

    Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

    dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt

    Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

    Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

    § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.

    §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)

    Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaubnis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

    Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
    1a A beschränkt
    1b A1
    3 B
    2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 B, C und CE
    2 mit Vorbesitz der Klasse 3 C und CE
    4 M
    5 L
    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung D
    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätze und/oder 7,5t zulässiges Gesamtgewicht D1

    Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor Erreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar 1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht und dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen.

    Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte entsprechende neue Klasse gültig.

    § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge)

    Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum 30. Juni 2001

    bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Krafträder mit einer Leistung von mindestens 37 kW und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg,

    bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg

    verwendet werden.

    11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)

    Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat.

    § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften)

    Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

    § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

    Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

    Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkranwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

    § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

    Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

    § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung)

    Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung waren, müssen diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1999 auflösen.

    § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe)

    Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

    § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)

    Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.

    § 72 (Akkreditierung)

    Träger im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am 31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauftragt waren, und Träger im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren, müssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkreditierung nachweisen.

  • hehe von mir auch ma herzliches willkommen :lol:
    das hättest du nicht sagen sollen das du ne tochter hast jetzt wirste bestimmt schon von mails überschüttet oder pn's :D
    und format is auch schon heftig schreibaktiv (dicke eier was? *g*)

    so zu deinen Problemen :)
    Das Reinigen wird leider nicht nützen wenn das Moped feucht etc stand dann müsstest du wenigstens alle Gummiteile etc. wechseln das ist aber kein problem! (vergaserdichtung, flanschdichtung...)
    Dann wie du schon sagtest wenn du es dich nicht traust den motor selber zu begutachten vom fachmann machen lassen
    zudem solltest du bremsen etc. kontrollieren es ist nicht soviel wie du sehen wirst da sie ja vorher gelaufen ist und ne Simson läuft immer soviel passiert da nicht vom stehen lassen!

    zu dem Rost problem bitte nicht in den Betongmischer das brennt mir in der Seele gehe bitte in eine Autowerkstatt etc und frag nach Tankentroster das zeug bekommt alles raus dann die beschichtung reinschütten bzw mchen lassen biste mit ca 30€ ? dabei!
    Und wieso Teile neu lacken lassen? habe noch nie gesehen das die Rosten wenn die original sind und auch vor dem stehen lassen nicht schon der Lack ab wahr....


    Aso denk dann auch drann neues Benzin zu nehmen viele denken mit dem Sprit passiert nichts aber pustekuchen der setzt sich ab usw.

    Dann wünsch ich dir viel glück mit deinem Moped und zeug den roller in NRW wo der hammer hängt :!: :lol:

  • Von Mir auch mal

    Herzlich Willkommen!!!


    mfg Yukon 8)

    Verbrennt die Plastik Roller - ES LEBE DAS BLECH!!!

    Meine S50-B1-> AOA2, Luffi EIGENBAU,Hintern hoch+riffelblech drunter, sr50 gabel, mz spezial federn... und vieles mehr...

  • Ich denke mit ner Simmi würde meine Große hier wirklich auffallen, da alle Jugendlichen hier Roller fahren.
    Also: nochmal nen Riesendank für die Tipps.
    Ich schau mir meine S50 erstmal genauer an und werde mich trotzdem bei ebay mal ein wenig umsehen, ob ich da eine günstig bekommen kann. (aus den Zeitungen kann man hier keine kaufen *gg) Vielleicht komme ich dann billiger, als wenn ich die alte neu aufbaue, da ich von technischen Basteleien keine Ahnung habe und da einen Fachmann ranlassen müsste. Nur ob es in NRW nen Fachmann für Simmis gibt??? :?
    Gruß an alle!

  • Ach wo jetzt laberst mist ;)
    Also was heißt hier "Technik". Wenn du das Teil optisch erstmal nen bessel aufbauen willst da musst du nicht 1 Kabel anrühren! Und wenn mal irgendwas nicht hinhaut dann fragste halt nen Bekannten wird doch wohl gehen. Also ich hab null Ahnung von dem Schaltplan und bis jetzt hab ich da auch noch nie dran basteln müssen. Notfalls fährste zum Motorradshop der ne Werkstatt hat und da helfen die dir dann. So aber falls du das Teil los werden willst: Ich suche genau so eine Karre, eine die nicht mehr so perfekt ist und schön verdreckt, ich will nämlich auch wieder eine aufbauen also ich würde dir das Teil gerne abkaufen falls du das ned mehr willst!! Aber halt möglichst günstig sprich so 100 Euro ;)

  • jo von mir auch herzlich willkomen lol sry wegen der verwechselung.. :oops: :lol: :lol:


    naja @krosser die etz von nen kumpel Standt auch nicht gerade in nen trockenen raum mehr feucht aber alle gummies und so sind noch io wie neu.

    naja zum putzen recht eigentlich nitro verdünnung, und nen pinsel...^^ dann halt später schlauch ab spirtzen da mit kein komsicher film kommt .^^ und dann trocken machen und sieht aus wie neu...

    Weil man mit Fit oder sonsitges mit heisen wasser und so nicht weit kommt. Bei so nen dreck.

  • Zitat von MysteriousLink

    Ach wo jetzt laberst mist ;)
    Also was heißt hier "Technik". Wenn du das Teil optisch erstmal nen bessel aufbauen willst da musst du nicht 1 Kabel anrühren!

    Erstmal ja nicht verkehrt, ABER...
    Das Moped soll wieder fahr'n...und da reicht eben nicht nur Tank putzen und Felgen polieren. Was ist mit einer verstellten Zündung, einem kaputten Blinkgeber etc? Alles kleine Problemchen, die für einen Bastler im Anfangsstadium wohl nicht so leicht zu bewältigen sind.

    MfG DK

    "..., weil Souveränität allemal mehr befriedigt als Aggressivität und Aufgeregtheit."
    (FAZ vom 05.02.07)

  • Geht auch nicht, sileen kann das Möp ja nicht jedes Mal von NRW nach Sachsen bringen...

    DK

    "..., weil Souveränität allemal mehr befriedigt als Aggressivität und Aufgeregtheit."
    (FAZ vom 05.02.07)

  • Vater kann doch mal nen WE vorbei kommen. Oder halt ne Werkstätte nutzen.

    Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg! :wink:

  • also zu den Kosten: wenn man alles ordentlich haben will, dann sollte man schonmal mit ein paar grünen rangehen. würde keins extra kaufen. is billiger das zu reparieren. Motor kann man einschicken zum reparieren. wenn das gut gemacht wird hällts die nächsten 10 Jahre wieder (voraussetzung, dass es alles original bleibt und nicht getunt wird)

    kurze Rechnung von mir, der sowas eher technisch statt optisch sieht:

    -Motorregenerirung inklusive Lagernm, Dichtungen und Arbeitslohn: (ab) 50,-€ (voraussetzung, dass nichts weiter kaputt ist, was nicht günstig zu ersetzen ist) --> wenn interesse mal ne Mail an mich schreiben. Leite sowas an mienen Fachmann weiter... der hatte schon fast alles, was mal von simson oder MZ kam in dn Händen und repariert. hatte bisher nie Probleme mit der Arbeit.

    -Vergaser mit neuen Kleinteilen bestücken (sonst hat man oft Probleme. so ist das eine Fehlerquelle weniger): ca. 10 bis 17€

    -eventuell Zündung reparieren: kosten schwer ab zu schätzen. sollte aber noch in Ordnung sein.

    -Tanks gibts ab 15,-€, Seitendeckel ab 5€ das paar (letztere oft noch in Ordnung!)

    -sonstige Kleinteile, wi Batterie: zusammen ca. 60,-€

    -eventuelle Neulackirung: 30,-€ bis 150,-€ € je nach Eigenleistungsanteil...

    Ich sag mal ab ca. 150,-€ hat man techniach alles wieder in Ordnung, wenn überhaupt so viel kaputt war, aber Vergaser und Motor nebst Zündung würd ich machen. dann läufts erstmal...

    "Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart." - Curt Goetz

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