Hat die Fortschritt e930/931 eine Betriebserlaubnis?

  • Halle liebe Leute,
    ich besitze eine Fortschritt e931.50 und möchte damit auf die Straße. Meine Frage nun, hat die Fortschritt eine Betriebserlaubnis? Also ein abe oder be schon aus DDR Zeiten oder muss ich eine beim tüv machen lassen?

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    Kupplung, Bremse, Gas Simson fahren macht Spaß :rockz:


  • Halle liebe Leute,
    ich besitze eine Fortschritt e931.50 und möchte damit auf die Straße. Meine Frage nun, hat die Fortschritt eine Betriebserlaubnis? Also ein abe oder be schon aus DDR Zeiten oder muss ich eine beim tüv machen lassen?

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    Mal beim KBA nachfragen ggf (falls vorhanden) mit FIN/VIN .

    Gruß Guido
    Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz
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  • Soviel ich weis gab es da eine BE, in Verbindung mit HP400 und diesen speziellen Zugrohr mit Sitz und Fußstützen Abbauteil mit Sitz.
    Der Anhänger hatte hinten normale Rückleuchten und vorn Blinker und Seitenmarkierungslampen.
    Das "Fahrzeug" musste glaube auch Versichert werden, heute sicher erst recht.
    Wenn du keine BE dazu hast, dann muss du zur Dekra und eine Einzelabnahme machen lassen.
    Heute musst ein Einachstraktor der Bauartbedingt über 6km/h fährt, auch zugelassen werden (e930 ist mit 9km/h angegeben), in wie weit das da was vor 30 Jahren gebaut wurde gilt ?????

  • Das könnte helfen....wer wills überprüfen ?

    § 50 FZV

    § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
    (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
    (2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig.
    (2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist.
    (3) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:
    1.
    vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
    a)
    den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    b)
    den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
    c)
    den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
    d)
    den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) entsprechen;
    2.
    Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
    3.
    Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
    4.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
    5.
    Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
    6.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
    7.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden sind;
    8.
    Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;
    9.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen,
    10.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,
    11.
    Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind.
    10.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;
    11.
    Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;
    12.
    Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die diesem Muster entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2018 aufgebraucht werden.
    (4) Stempelplaketten, mit denen Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleiben gültig.
    (5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Nummer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
    (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
    (7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
    (Cool (weggefallen)
    (9) (weggefallen)
    (10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Hier haben wir so ein Thema auch

    https://www.explorer4x4.de/viewtopic.php?t=23872&start=15


    Und hier auch

    https://lepori.de/forum/viewtopi…=agria&start=15

    Gruß Guido
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  • Wenn man eine Frage stellt und nur auf ein ja oder nein hofft[emoji28]. Erstmal vielen dank für die Ausführlichen Antworten. Die Fortschritt fährt laut Technischen Daten 7,9km/h. Ich war auch deswegen auf der Zulassungsstelle und dabei kam heraus das das Fahrzeug in Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Zulassung benötigt sondern nur eine Haftpflicht Versicherung und eine Betriebserlaubnis.
    Also zum Abschluss: Darf ich ohne weiteres mit der Fortschritt und einem Gebremsten Anhänger auf die Straße (versichert)?

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  • Wenn man eine Frage stellt und nur auf ein ja oder nein hofft[emoji28]. Erstmal vielen dank für die Ausführlichen Antworten. Die Fortschritt fährt laut Technischen Daten 7,9km/h. Ich war auch deswegen auf der Zulassungsstelle und dabei kam heraus das das Fahrzeug in Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Zulassung benötigt sondern nur eine Haftpflicht Versicherung und eine Betriebserlaubnis.
    Also zum Abschluss: Darf ich ohne weiteres mit der Fortschritt und einem Gebremsten Anhänger auf die Straße (versichert)?

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    Mit Betriebserlaubnis (wenn ich mich durch meinen letzten post durchkämpfe und den Durcheinander richtig interpretiere.....ist auch für Juristen nicht ganz einfach) jedenfalls JA.........................ohne BE :...da hat man sie meist unauffindbar verlegt und das bis zum Zpkt. einer diesbetreffenden Nachfrage von der Trachtentruppe nicht mal bemerkt :P -_- 8) :thumbup: :) ;) ....UND !!!!!Bestandsgarantie hat so ein Teil allemal. Diese Auskunft ohne Gewähr...ist aber recht sicher....2 Juristen 3 Meinungen... :rockz:

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  • Ja Richtig, 7,9km/h, wie bin ich auf 9 gekommen .......Sorry
    HP400 ist nicht gebremst und dieser war mit den Speziellen Zugrohr dafür vorgesehen.

    Bei dem Umrüstsazt für den e930 ist eine bremse für den HP 400 dabei.
    Der HP 400 ist dann aber nicht Auflaufgebremst sondern mit einer Handbremse.

  • Ich hab beim KBA angerufen und eine nette Dame dran gehabt. Leider war die Antwort dazu auch ganz nett. Ich wurde nur drauf aufmerksam gemacht das ich auf der Webseite Papiere bestellen kann. Jedoch hat sie mir nicht gesagt unter welcher Rubrik oder ob die Fortschritt überhaupt welche hat

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