Simson S51 Anhänger

  • Mahlzeit!

    ich hab mal eine Frage, und zwar hat von Euch schon mal jemand einen Anhänger für die S51 gebaut?

    Welche Länge darf der Anhänger maximal haben?

    Habe vor mir einen Anhänger für 2 Fahrräder zu bauen, denkt ihr das klappt?

    Bekomme ich einen selbstgebauten Anhänger auch vom Tüv abgenommen, dass ich damit auch fahren darf?

    Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

    Gruß Nick

  • Zitat von minimax0_8;2831026

    Für den StVo Bereich max. 8m x 2,6m.
    DIY und StVo schließen sich gegenseitig aus, es sei denn du läßt eine teure Einzelabnahme machen.

    Da liegst du irgendwie verkehrt. (Im übrigen darf man sogar für Kfzs Anhänger "selber bauen" mit zugelassenen Teilen, das ist aber ein anderes Thema)

    Für ein Mofa oder Moped darf man sich einen Anhänger selber bauen, solange er gewisse Maße einhält, das Kennzeichen wiederholt wird und mindestens Rückstrahler dran sind.
    TÜV braucht man dafür nicht, lediglich die Anhängerkupplung vom Anhänger und am Zugfahrzeug MÜSSEN eine Betriebserlaubnis besitzen.

    Also mit der originalen kleinen Kugel, die einige S50 und S51 am Gepäckträger haben, wird das nix, da muss dann was aktuelles richtiges ran.


    Maße kannst dir selber raussuchen bei Google =D

    Simson S50 B2
    Vape
    LT 63

  • Das man das selber bauen darf ist mir auch neu. Aber der, den ich hab ist auch selbstgebaut (hat Opa damals gemacht), da macht die Rennleitung auch kein Fass auf. Hauptsache die 40 Pappt dran und das Licht geht^^

  • Der Anhänger benötigt eine Betriebserlaubnis die per Einzelabnahme beim TÜV/Dekra machen musst.
    Mopedanhänger sind zulassungsfrei brauchen aber eine geprüfte Anhängerkupplung, da wird die Sache kompliziert da soetwas nicht mehr hergestellt wird.
    Günstiger wird es sicherlich wenn du dir etwas fertiges besorgst, ansonsten würde ich das Vorhaben mit der Prüfstelle absprechen.

  • Zitat von Hubraumsuchti;2831241

    Ein Folgekennzeichen muss dran. Aber die wenigsten kennen die Vorschriften.

    Dann zeig mir mal die Vorschrift, das ist mir nämlich neu. Sonst hätteste Dir mit dem zweiten Satz selbst ins Bein geschossen. ;)

    R.I.P. Flori

  • Nach § 3 II Nr. 2 f der Fahrzeugszulassungsverordnung (FZV) ist der Anhänger von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen.

    Die Voraussetzung für die Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge richtet sich nach § 4 der Fahrzeugszulassungsverordnung. Der Anhänger muss ein (Versicherungs-)Kennzeichen führen, § 4 III der Fahrzeugszulassungsverordnung.

    Nach § 27 der FZV ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen.

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