• Thema Behördenwahnsinn, meine Zulassungsstelle kann mir keinen klaren Leitfaden für die Geschichte nennen. Wenn nicht die Zulassungsstelle selbst, wer dann?

    Genau das ist der Punkt, die Zulassungsstelle muss einen klaren Leitfaden zeigen, da hilft nur hartnäckig bleiben, auch mal den Dienstellenleiter verlangen, damit das geklärt wird.

    Nur mir erscheint das es ja die Zulassungsstelle tut, nur du akzeptierst es nicht, das die vom KBA eine Ablehnung oder die BE haben wollen.

    Ich könnte mir vorstellen wenn was in der Hand hättest, wie ausländische Papiere, das dann nichts vom KBA bringen musst.

    Zitat

    Dort ist lt. Gesetz klar geregelt ab wann die alte BE erloschen ist und eine neue mit einem §21 Gutachten zu erlangen ist.

    Na ja, es ist schon ein unterschied ob du eine BE wieder erlangst, weil an den Fahrzeug was verändert wurde oder eine deutsche BE erstmalig für das Fahrzeug erlangen willst.

    Auch wenn durch den Umbau die BE erlischt, hat ja das Fahrzeug eine BE und um die mit den Umbau wieder zu erlangen muss eine 21er Abnahme gemacht werden.

    Dabei wird dann auch Bestandschutz Regelung/Sonderregelung die gegebenenfalls das Fahrzeug unterliegt, berücksichtigt bzw. bleiben erhalten.

    Beim Fahrzeug das erstmalig eine deutsche BE erlangt, muss den Zulassungsbedingungen entsprechen, die in der BRD am Tag der Erstzulassung Vorschritt waren.

    So nebenbei, das ist unter anderen der Grund warum Reimport Simsons nur eine 50km/h BE bekommen.

  • Ich habe kein Problem damit, die Aussage der Zulassungsstelle zu akzeptieren – wenn man mir sagen kann, auf welcher Verordnung oder welchem Gesetz diese Aussage basiert.

    Es gibt Zulassungsstellen, denen ist dieser Punkt egal, und andere legen Wert darauf. Irgendwo muss es doch eine Verordnung oder ein Gesetz geben, in dem klar festgelegt ist, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Meine Zulassungsstelle kann (oder will) mir jedoch keine entsprechende Grundlage nennen – und genau das ist mein Problem.

    Ich möchte nicht unnötigerweise ein halbes Jahr warten, wenn das eigentlich gar nicht erforderlich ist. Wäre die Zulassungsstelle bereit, mit mir offen zu kommunizieren, wäre das für mich kein Thema.

    Mir selbst ist im Gesetz bisher kein Paragraph aufgefallen, der den Sachverhalt anders regelt, als ich es verstanden habe bzw. bisher herausfinden konnte.

    Ich könnte mir vorstellen wenn was in der Hand hättest, wie ausländische Papiere, das dann nichts vom KBA bringen musst.

    Na ja, es ist schon ein unterschied ob du eine BE wieder erlangst, weil an den Fahrzeug was verändert wurde oder eine deutsche BE erstmalig für das Fahrzeug erlangen willst.

    Die Aussage bezieht sich ausschließlich auf KBA-Papiere oder eine Ablehnung – andere Dokumente wurden gar nicht erwähnt.

    Für mich ist der Fall eindeutig: Ob eine KR51 aus dem Ausland oder dem Inland stammt, spielt keine Rolle – in beiden Fällen handelt es sich um ein Kleinkraftrad. Es gibt keine KR51, die ab Werk als Leichtkraftrad ausgeliefert wurde.

    Da ich mein Fahrzeug ohnehin zu einem Leichtkraftrad umbaue, sollte das unerheblich sein – zumindest habe ich nichts Gegenteiliges gefunden.

    Ich verstehe deinen Punkt: Es gibt eine ABE sowohl für Inlands- als auch für Auslandsfahrzeuge, und diese bildet die Grundlage. In diesem Fall gleichen sich die Fahrzeuge jedoch weitgehend, abgesehen von möglichen Unterschieden bei Sitzplatzanzahl, Höchstgeschwindigkeit oder – je nach Modell – Leistung.

    Anhand dieser Merkmale kann außerdem niemand mit Sicherheit feststellen, ob es sich um ein DDR-Fahrzeug handelt oder nicht. Die Regelung wirkt auf mich deshalb etwas schwammig.

  • Ich habe kein Problem damit, die Aussage der Zulassungsstelle zu akzeptieren – wenn man mir sagen kann, auf welcher Verordnung oder welchem Gesetz diese Aussage basiert.

    Auf dem die sich die Bundesländer sowie die Zulassungsstellen selber machen.

    Leider ist es so das je nach Bundesland und selbst in eine Bundesland, die Zulassungsstellen ihre eigenen Regelung/Verfahren und Gebühren festlegen.

    Zitat

    Für mich ist der Fall eindeutig: Ob eine KR51 aus dem Ausland oder dem Inland stammt, spielt keine Rolle – in beiden Fällen handelt es sich um ein Kleinkraftrad.

    Für dich, es ist aber nicht so, Es spielt eine Rolle ob die KR51 aus dem Inland oder Ausland ist.

    Ein Simson Reimport der 60km/h läuft, rein von der Fahrzeugklasse -Definition her, ein LRK weil es halt 60km/h fährt, Heiß es muss gedrosselt werden auf 50km/h um eine BE als KKR zu erlangen, sonst ist es wie der Sperber ein LKR mit 50ccm.

    Das hast zb. auch beim Indianerfahrrad.

    Zitat

    Anhand dieser Merkmale kann außerdem niemand mit Sicherheit feststellen, ob es sich um ein DDR-Fahrzeug handelt oder nicht.

    Aus diesen Grunde wollen doch die Zulassungsstelle, das Ablehnungsschreiben von KBA oder halt die Zweitschrift

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