Hallo an Alle,
ich bin neu hier, teilt mir daher bitte mit, wenn ich was falsch mache.
Ich habe folgendes Problem oder Frage:
Ich habe eine Simson S50 ohne originale Papiere mit technischen Umbauden.
Das KBA hat abgesagt mit dem Verweis auf Erlangung der BE durch Dekra oder TÜV durch Abnahme nach §21 StVZO (Vollgutachten).
Bei der Dekra wurde besagte Abnahme, nach viel Mühe und Zeit, erfolgreich durchgeführt und alle baulichen Änderungen wurden geprüft und eingetragen.
Ich habe von meinem Prüfer einen "Erläuterungsbogen zum Gutachten gemäß §21 StVZO - Vollgutachten zum erneuten Inverkehrbringen" erhalten sowie das eig Gutachten zur Erlangung der BE mit der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung gem. § 4 Abs. 5 FZV.
Mir wurde vom Prüfer gesagt, dass ich damit zur Zulassungsstelle muss und die Bescheinigung dort gestempelt wird (dazu muss erwähnt werden, dass mein Prüfer mit Zweirädern nichts zutun hatt, er hat sowas zum ersten mal gemacht und prüft eig. LKWs und Busse, also nur zulassungspflichtige Fahrzeuge).
Die Zulassungsstelle sagte mir zuerst, dass sie sowas nicht machen und das dies in den Bereich der KBA fällt.
Das KBA widersprach dem.
Erneut zur Zulassungsstelle und diesmal konnte ein fähigerer Mitarbeiter mir erklären, dass das Problem dabei besteht, dass ich zwar ein Gutachten von der Dekra habe (für Kleinkrafträder mit der Nennung von 50ccm und 60 km/h) ich aber nicht beweisen kann, da ich keine KBA oder DDR- Papiere habe, dass das Fahrzeug auch tatsächlich in der DDR zugelassen wurde und somit unter die Sonderreglung der Kategorie Kleinkraftrad fällt (max. 60 km/h statt 45km/h).
Als ich fragte, ob der Stempel der Zulassungsstelle tatsächlich notwendig ist, damit die Dekra Papiere gültig sind, konnte mir dies nicht beantwortet werden.
Online findet man dazu auch nichts weiter.
Im Gesetzbuch (FZV: Fahrzeugzulassungsverordnung) ist die Sonderreglung auch nicht klar formuliert.
(Das Fahrzeug ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1d FZV als Kleinkraftrad zulassungsfrei. -> Eine Zulassungsbescheinigung wird daher nicht erteilt.)
Zusätzlich regelt § 6 Abs. 4 Nr. 4 FZV, dass bei der erstmaligen Inbetriebnahme eines
zulassungsfreien Fahrzeugs als Nachweis lediglich die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung vorzulegen ist. (Diese hab ich ja)
Auf Nachfrage eines bekannten Polizisten wurde mir gesagt, dass er bei einer Kontrolle das Gutachten der Dekra sehen wolle, einen Nachweis der Versicherung und die Übereinstimmung der FIN.
Was stimmt nun?
Kann ich mit meinem Gutachten der Dekra losfahren ?
Ist die Zulassungsstelle dafür tatsächlich nicht zuständig.
Oder eben doch ?
Es scheint mir, dass die Thematik gesetzlich nicht klar geregelt ist und das die Sonderreglung der Simson Mopeds als Einstufen in Kleinkrafträder nicht korrekt bei der Wiedervereinigung im Einigungsvertrag aufgenommen wurde.
Kann mir jemand dazu mehr erzählen ?
Gibt es Erfahrungen, Informationen und Nennenswertes dazu ?
Ich bedanke mich schon mal für jeden Beitrag dazu.
Mit freundlich Grüßen, Julian.