Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

  • Da ich es schon geschafft habe meine S51 auf 70ccm mit geänderter Maximalgeschwindigkeit umschreiben zu lassen und auch weiterhin meine neuen Umbauten Tüv gerecht machen wollte. Bin ich da auf einige interessante Seiten gestoßen. Diese sollten für Leute mit ähnlichen Vorhaben ganz interessant sein.


    http://%22http//freenet-homepage.de/junk-store/index.htm%22

    http://%22http//www.tuev-sued…torradfahrer%22

    http://www.ra-helfert.de/rechtsgebiete/ ... egeln.html


    Nicht alles muss eingetragen werden!

    Jeder kann seinem Bike die "persönliche Note" verleihen ohne gleich Ärger mit dem TÜV oder seiner Versicherung zu bekommen! Vieles ist möglich geworden, und um ein individuelles Custom-Bike zu fahren, muß niemand mehr seinen Versicherungsschutz riskieren! Manches "TÜV-Problem" kann man schon im Vorfeld ausräumen, denn man sollte bedenken das die StVZO kein abgeschlossenes Regelwerk ist. Jedem Prüfer beim TÜV, der DEKRA oder anderen Prüfstellen steht anhand dieses Gesetzeswerkes ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Natürlich ist mancher Prüfer entscheidungsfreudiger als ein anderer - man kann seine Chance verbessern, wenn man anhand sachlicher, offener Argumente ein wenig für die Qualität des Umbaus wirbt. Sollte das nicht zum Erfolg verhelfen, hat man immer noch die Möglichkeit sein Fahrzeug einer anderen Prüfstelle vorzuführen. Bei größeren Umbauten sollte man vorab mit dem TÜV Rücksprache zu nehmen. Die Beratung ist kostenfrei und erspart "Überaschungen"!


    Nun zu den wichtigsten Bauteilen:

    Alarmanlagen
    Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage über eine ABE verfügen. Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion ist keine ABE notwendig. Das gilt auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarmsignal muß jedoch nach 30 Sekunden automatisch abschalten.


    Auspuffanlagen
    Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich. Ist ein TÜV-Gutachten vorhanden, muß die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
    Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj. 1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 1989 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig.

    Beleuchtung
    Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker). Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen).

    Eintragen lassen!

    Blinker:
    Abstand hinten zueinander mindestens 240 mm, vorn mindestens 340 mm bei je mindestens 100 mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350 mm.

    Lenkerendenblinker:
    Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Anbaulage am Griffende, siehe Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an Lenkern mit starker Kröpfung nach hinten nicht eingetragen werden, da sie von hinten (besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären.
    Bei Erstzulassung des Fahrzeugs ab Baujahr 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten vorab mit dem Prüfer klären.


    Standlicht:
    .....ist am Motorrad nicht vorgeschrieben

    Zusatzscheinwerfer:
    Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen (nicht auf den Sturzbügeln montieren).

    Doppelrücklichter:
    ...sind dicht beieinander montiert zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.

    Rückstrahler:
    Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift.


    Gepäckträger
    Dürfen nicht scharfkantig oder instabil sein. Keine Eintragungspflicht.


    Kennzeichenhalter
    Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300 mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200 mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragepflichtig.


    Lenker
    Muß eingetragen werden. Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten. Lenker möglichst nicht - und wenn, nur in der Mitte zwischen der Klemmung anbohren, um Kabel zu verlegen. Nur Einseitig anbohren! Am besten vorher mit dem Prüfer absprechen.
    Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500 mm. Der Lenker darf bei einem Unfall das Verlassen des Fahrzeugs nicht unnötig behindern.


    Rückspiegel
    Die Fläche muß 60 cm2 betragen, also z.B. 6x10 cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei rundem Spiegel. Ab Baujahr 1990 sind zwei Spiegel Pflicht.


    Radabdeckung
    Glücklich, wer ein Fahrzeug hat, das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der Länge der Radabdeckung nach hinten keine eindeutige Vorschrift mehr, und zwar sowohl beim vorderen als auch beim hinteren Schutzblech. Es wird allerdings allgemein eine "ausreichende" Abdeckung gefordert (Auslegungssache). Ältere Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Radachse endenden Abdeckung fahren (bei belastetem Fahrzeug vorn und hinten). Auch hier lohnt sich jedoch eventuell die Nachfrage beim Prüfer.


    Sitzbank
    Eingetragen werden muß lediglich eine Änderung der Zahl der Sitzplätze. Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muß mit Halteriemen zwischen den Sitzplätzen 65 cm, mit festem Haltegriff hinten oder seitlich jedoch nur 60 cm lang sein. Ein Einzelsitz soll mindestens 30 cm, höchstens jedoch 40 cm Sitzfläche haben.


    Racing-Luftfilter
    Wie bei anderen Tuning-Maßnahmen auch wird eine Geräusch- und Leistungsmessung fällig, und ab Baujahr 1989 eine (sehr teure) Abgasmessung. Bei älteren Fahrzeugen kann deshalb die Chance bestehen, Powerluftfilter eingetragen zu bekommen, besonders, wenn diese im Geräusch durch einen Seitendeckel, eine Verkleidung etc. gedämpft werden. Bei jüngeren Baujahren sind die Chancen recht dürftig!


    Abschließend gilt:
    Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden. Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich. Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte bei Eigenbauten vorgegangen werden. Beispielsweise ist ist der Eigenbau einer vorverlegten Fußrastenanlage eintragungsfähig, wenn er korrekt ausgeführt wurde und der "Erbauer" die verwendeten Materialien (nach DIN) angeben kann. Sprecht mit dem TÜV-Prüfer Eures Vertrauens - es lohnt sich!

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    schon mal gut zu wissen...

    aber das mit dem kennzeichen hmmm...mich haben mal unsere "Kumpis" angehalten und gemekert das mein schild unten links an der schwinge ist und das es gebogen ist und nicht beleuchtet...da meinte ich zu ihm das ich ja schkecht eine kerze rannhängen kann weil die ja aus geht beim fahren ;) und das mein moped mit einer kennzeichenbeleuchtungseinrichtung nicht ausgestattet sei schon von werk aus...

    hab im entdefekt eine mängelzettel bekommen das ich binnen 7 tagen mein nummernschild grade an bauen soll (hab ich gemacht) und dann wieder vorsprechen soll...

    fazit: haben es abgenommen (also immernoch unten links an der schwinge und immernoch ohne beleuchtung) und ich dürfte wieder los...

    also geht es auch ohne beleuchtung :thumbup:

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    Zitat von Bart_Simson

    KZ-Beleuchtung ist ja auch nicht vorgeschrieben beim Moped. Und das KZ an der Seite zu haben, dürfte auch nicht unbedingt verboten sein, man muss es nur gut von hinten erkennen können, und es darf nicht zu niedrig sein (glaube mindestens 30cm über dem Boden).

    Gefährliche Abkürzung :thumbup:
    Das mit den 30cm steht ja auch oben im Beitrag...
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil :heuldoch:

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    na toll ich hab eine stino simson von BJ 1990...gut zu wissen das da ja 2 spiegel dran sein müssen...aber das wird die polizei bestimmt auch nicht so genau wissen :D

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    um nochmal zum Thema "Spiegel" zurück zu kommen.
    siehe auch : http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer

    Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

    vor EZ 01.01.1990 1 links
    ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links
    ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2

    Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    Zitat von Ruffy

    Shit... mal sehn wie ich das mit der AU bei meinem Sperber mache :(

    tach


    da brauchst du keine angst zu haben. ich musste mit meiner rg80 auch eine au machen. das sind so hohe werte, da besteht jeder.

    ich glaube fast 5% co sind da erlaubt. das schaffst du locker.


    diese au bei zweirädern ist nur geldschneiderei.


    schönen gruß

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    Zitat von Bart_Simson

    KZ-Beleuchtung ist ja auch nicht vorgeschrieben beim Moped. Und das KZ an der Seite zu haben, dürfte auch nicht unbedingt verboten sein, man muss es nur gut von hinten erkennen können, und es darf nicht zu niedrig sein (glaube mindestens 30cm über dem Boden).

    Eine seitliche Anbringung ist in den meisten Fällen nicht erlaubt, siehe §10 FZV

    Zitat


    ...
    (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
    ...

  • Re: Wichtiger Leitfaden für die Abnahme von Umbauten

    Zitat von Mokicker

    Da der Beitrag hier gepinnt wurde, möchte ich hier auf meinen Bericht zur Vollabnahme meiner S51 mit 70/4-Kanal und 81 Km/h-Zulassung verlinken:
    https://www.simsonforum.net/post754021.html#p754021

    Laut Aussage eines Dekra Prüfers ist die Umtragung auf 81km/h nicht legal. Es wird zwar so umgetragen, wäre aber nicht rechtens, da die original Geschwindigkeit 75km/h und nicht 81km/h oder mehr beträgt. Er meinte zu mir sowas ist Betrug.

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