Da ich es schon geschafft habe meine S51 auf 70ccm mit geänderter Maximalgeschwindigkeit umschreiben zu lassen und auch weiterhin meine neuen Umbauten Tüv gerecht machen wollte. Bin ich da auf einige interessante Seiten gestoßen. Diese sollten für Leute mit ähnlichen Vorhaben ganz interessant sein.
http://%22http//freenet-homepage.de/junk-store/index.htm%22
http://%22http//www.tuev-sued…torradfahrer%22
http://www.ra-helfert.de/rechtsgebiete/ ... egeln.html
Nicht alles muss eingetragen werden!
Jeder kann seinem Bike die "persönliche Note" verleihen ohne gleich Ärger mit dem TÜV oder seiner Versicherung zu bekommen! Vieles ist möglich geworden, und um ein individuelles Custom-Bike zu fahren, muß niemand mehr seinen Versicherungsschutz riskieren! Manches "TÜV-Problem" kann man schon im Vorfeld ausräumen, denn man sollte bedenken das die StVZO kein abgeschlossenes Regelwerk ist. Jedem Prüfer beim TÜV, der DEKRA oder anderen Prüfstellen steht anhand dieses Gesetzeswerkes ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Natürlich ist mancher Prüfer entscheidungsfreudiger als ein anderer - man kann seine Chance verbessern, wenn man anhand sachlicher, offener Argumente ein wenig für die Qualität des Umbaus wirbt. Sollte das nicht zum Erfolg verhelfen, hat man immer noch die Möglichkeit sein Fahrzeug einer anderen Prüfstelle vorzuführen. Bei größeren Umbauten sollte man vorab mit dem TÜV Rücksprache zu nehmen. Die Beratung ist kostenfrei und erspart "Überaschungen"!
Nun zu den wichtigsten Bauteilen:
Alarmanlagen
Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage über eine ABE verfügen. Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion ist keine ABE notwendig. Das gilt auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarmsignal muß jedoch nach 30 Sekunden automatisch abschalten.
Auspuffanlagen
Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich. Ist ein TÜV-Gutachten vorhanden, muß die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj. 1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 1989 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig.
Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker). Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen).
Eintragen lassen!
Blinker:
Abstand hinten zueinander mindestens 240 mm, vorn mindestens 340 mm bei je mindestens 100 mm Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350 mm.
Lenkerendenblinker:
Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Anbaulage am Griffende, siehe Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an Lenkern mit starker Kröpfung nach hinten nicht eingetragen werden, da sie von hinten (besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären.
Bei Erstzulassung des Fahrzeugs ab Baujahr 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar. Am besten vorab mit dem Prüfer klären.
Standlicht:
.....ist am Motorrad nicht vorgeschrieben
Zusatzscheinwerfer:
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen (nicht auf den Sturzbügeln montieren).
Doppelrücklichter:
...sind dicht beieinander montiert zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.
Rückstrahler:
Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift.
Gepäckträger
Dürfen nicht scharfkantig oder instabil sein. Keine Eintragungspflicht.
Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300 mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200 mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragepflichtig.
Lenker
Muß eingetragen werden. Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten. Lenker möglichst nicht - und wenn, nur in der Mitte zwischen der Klemmung anbohren, um Kabel zu verlegen. Nur Einseitig anbohren! Am besten vorher mit dem Prüfer absprechen.
Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500 mm. Der Lenker darf bei einem Unfall das Verlassen des Fahrzeugs nicht unnötig behindern.
Rückspiegel
Die Fläche muß 60 cm2 betragen, also z.B. 6x10 cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei rundem Spiegel. Ab Baujahr 1990 sind zwei Spiegel Pflicht.
Radabdeckung
Glücklich, wer ein Fahrzeug hat, das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der Länge der Radabdeckung nach hinten keine eindeutige Vorschrift mehr, und zwar sowohl beim vorderen als auch beim hinteren Schutzblech. Es wird allerdings allgemein eine "ausreichende" Abdeckung gefordert (Auslegungssache). Ältere Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Radachse endenden Abdeckung fahren (bei belastetem Fahrzeug vorn und hinten). Auch hier lohnt sich jedoch eventuell die Nachfrage beim Prüfer.
Sitzbank
Eingetragen werden muß lediglich eine Änderung der Zahl der Sitzplätze. Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muß mit Halteriemen zwischen den Sitzplätzen 65 cm, mit festem Haltegriff hinten oder seitlich jedoch nur 60 cm lang sein. Ein Einzelsitz soll mindestens 30 cm, höchstens jedoch 40 cm Sitzfläche haben.
Racing-Luftfilter
Wie bei anderen Tuning-Maßnahmen auch wird eine Geräusch- und Leistungsmessung fällig, und ab Baujahr 1989 eine (sehr teure) Abgasmessung. Bei älteren Fahrzeugen kann deshalb die Chance bestehen, Powerluftfilter eingetragen zu bekommen, besonders, wenn diese im Geräusch durch einen Seitendeckel, eine Verkleidung etc. gedämpft werden. Bei jüngeren Baujahren sind die Chancen recht dürftig!
Abschließend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden. Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich. Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte bei Eigenbauten vorgegangen werden. Beispielsweise ist ist der Eigenbau einer vorverlegten Fußrastenanlage eintragungsfähig, wenn er korrekt ausgeführt wurde und der "Erbauer" die verwendeten Materialien (nach DIN) angeben kann. Sprecht mit dem TÜV-Prüfer Eures Vertrauens - es lohnt sich!