Wenn der andere sich abfinden lässt, dann mach das, ich hatte mal nen Unfall dasVerfahren lief vier Jahre.

Rahmen als gestohlen gemeldet, Polizei hat mein Fahrzeug, was nun?
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Wichtig ist, dass du aus der Sache straffrei heraus kommst. Wenn du von deinen Teilen nichts mehr siehst, musst du es als Lehrgeld ansehen.
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Straffrei ist erst mal grundsätzl. anzunehmen...ohne Wissen um die ggf Tatsache des Rahmendiebstahls kann dem TE nix passieren...
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Mal ne kleine Neuigkeit, die Polizei hat sich gemeldet bei mir, ich soll sämtliche Rechnungen und Eigentumsnachweise auf die Wache bringen. Werde das noch mit meinem Anwalt abklären und dann sehen wir weiter.
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Gute Neuigkeiten, eigentlich hatte ich am Montag einen Termin beim KOK der Polizei, aber heute erreichte mich ein Schreiben, dass Moped ist zur Abholung freigegeben, ich kann es wieder abholen!
YES!
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Das sind in der Tat hervorragende Neuigkeiten! Sehr schön!
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Und was ist mit dem Ursprünglichen Besitzer ?
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Ich habe keine Ahnung, das Schreiben flog heut ganz unverhofft in den Briefkasten. Vermutlich wurde das wohl mal über die Versicherung geregelt? Ich habe keine Ahnung, aber ich werd mal versuchen das rauszubekommen.
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Ein wenig Glück war wohl dabei...super !!!!!
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Sehr gute Nachrichten.
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WOW super.
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warum haben die das moped wieder rausgerückt?
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Also, warum wieso ich es wieder bekomme, konnte man mir nicht genau sagen. Das Moped wird aus der Fahndung genommen, der ehemalige Besitzer hat wohl kein Interesse mehr daran, wenn es es dennoch wieder haben will muss er es Zivilrechtlich einfordern. Die Polizei hat sämtliche Rechnungen und Auflistungen in Kopie von mir, wenns irgendwann mal Probleme gibt soll ich einfach nur anrufen, die Akte ist vorhanden.
Stilecht holten wird das Moped heute auf der Wache mit einem Opel Kadett E Caravan, der noch vor der Wende in der DDR zugelassen wurde, die Polizistin gab zu verstehen das sie es schön findet und zeigte auf die anderen darumstehenden O-Ton "verbastelten, getunten Schrottlauben"
Nach der Ankunft zu Hause, schnell das Lackset und die Sitzbank wieder montiert, angeschmissen und freudestrahlend den Tank gestreichelt.
Prost
P.s: Die Überzieher für Brems und Kupplungshebel reissen immer ein und halten dann nicht mehr.. ich muss da echt mal ne Lösung finden.
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Wo hast du an dem Hobel 2500-3000€ gelassen?
Abgesehen davon, dass du als Händler doch mit Sicherheit direkt über MZA beziehst.Trotzdem ein Schickes Moped und Glückwunsch, dass es wieder in deiner Garage steht.
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Zitat von Elektrozwiebel
Wo hast du an dem Hobel 2500-3000€ gelassen?
Abgesehen davon, dass du als Händler doch mit Sicherheit direkt über MZA beziehst.Trotzdem ein Schickes Moped und Glückwunsch, dass es wieder in deiner Garage steht.
Du musst ja ebenso die gesamte Arbeitszeit mit sehen. Strahlen,lackieren, versiegeln, Tank und Seitendeckel, Motor machen (M54), Zylinder bauen, Auspuff bauen und so weiter. Das leppert sich schnell, da sind bis auf den Rahmen und diverser DDR Lagerware nur neuteile verbaut. Und ja klar bekommt man als Händler die Teile natürlich günstiger, aber zuzüglich Märchensteuer usw. ist das jetzt auch nicht unbedingt die Welt.
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Zitat
"Wenn sich der rechtmäßige Eigentümer meldet, muss man ihm die Ware herausgeben - ohne dass man dann auch noch Geld dafür verlangen kann." „Es gibt im deutschen Recht den Grundsatz, dass man an gestohlener Ware kein Eigentum erwerben kann", erläutert Härting" (Härting, Nico Rechtsanwalt)
Der Anwalt kennt die Rechtslage nicht. Wer in "treu und glauben kauft" schließt einen gültigen Vertrag ab und erwirbt bei der Übergabe der Ware die Eigentumsrechte. Der bestohlene geht dann leer aus.
Dazu aus Wikipedia:
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. Ein Erwerber kann von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer, aber Besitzer ist, Eigentum an der Sache erwerben. Die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers an der Sache bildet hier den „Rechtsschein“ des Eigentums, auf den der Erwerber vertrauen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber gutgläubig in Bezug auf das Eigentumsrecht des Veräußerers ist. Er darf also weder wissen, noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so § 932 Abs. 2 BGB. Damit trifft das Gesetz eine Definition des „Guten Glaubens“. Ausnahmsweise ist der gutgläubige Erwerb allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache dem richtigen Eigentümer abhandengekommen – also etwa gestohlen worden – ist, bestimmt § 935 BGB. -
Der Anwalt kennt die Rechtslage nicht. Wer in "treu und glauben kauft" schließt einen gültigen Vertrag ab und erwirbt bei der Übergabe der Ware die Eigentumsrechte. Der bestohlene geht dann leer aus.
Dazu aus Wikipedia:
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. Ein Erwerber kann von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer, aber Besitzer ist, Eigentum an der Sache erwerben. Die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers an der Sache bildet hier den „Rechtsschein“ des Eigentums, auf den der Erwerber vertrauen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber gutgläubig in Bezug auf das Eigentumsrecht des Veräußerers ist. Er darf also weder wissen, noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so § 932 Abs. 2 BGB. Damit trifft das Gesetz eine Definition des „Guten Glaubens“. Ausnahmsweise ist der gutgläubige Erwerb allerdings ausgeschlossen, wenn die Sache dem richtigen Eigentümer abhandengekommen – also etwa gestohlen worden – ist, bestimmt § 935 BGB.Der Anwalt hat doch Recht. Gutgläubiger Erwerb an Gestohlenem gibts in BRD nicht...genau das sagt Dein zitierter Text auch aus.
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